Was wird aus dem Wörterzählen? /Beschluss

Hessische Schüler müssen nach vielen Arbeiten Wörter zählen. Die Anzahl der Wörter dient der Ermittlung des Fehlerkoeffizienten.

Ein Schüler hatte bei einer Abiturprüfung die Zahl der geschriebenen Wörter fehlerhaft angegeben.  Der Prüfungsausschuss (Abitur)  wertete dies als „Schwerwiegenden Täuschungsversuch“ . Dagegen zog der Schüler vor das Verwaltungsgericht  und erwirkte eine  einstweilige Anordnung. Das Abitur konnte der Schüler ablegen.

Das Gericht meint, „eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Vorschrift käme nur dann auch nur in Betracht, wenn das Zählen der Wörter aufgrund der Bestimmungen der Oberstufen- und Abiturverordnung eine Obliegenheit der Prüflinge wäre“. Weiter ist zu lesen „Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Feststellung der Zahl der geschriebenen Wörter zum Zwecke der Berechnung des Fehlerkoeffizienten nach den genannten Vorschriften ein Bestandteil des Bewertungsvorganges der Prüfungsleistung und damit eine originäre Aufgabe der Prüfer ist, nicht aber der Prüflinge selbst.“

Zur weiteren Begründung ist zu lesen: „Ohne dass dies für die Entscheidung des Gerichts mangels einer entsprechenden Regelung tragend sein kann, weist das Gericht bereits jetzt darauf hin, dass eine möglicherweise in der Zukunft erfolgende Normierung einer solchen Obliegenheit der Prüflinge zum Zählen der Wörter in der OAVO, verbunden mit entsprechenden Sanktionsregelungen, mit den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schwerlich in Einklang zu bringen wäre.“

In einem Artikel der Frankfurter Rundschau ist zu lesen, dass  die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Jetzt bleibt abzuwarten, wie das HKM reagieren wird. Das Gericht ist der Auffassung, “ dass aus Gründen des Rechtsstaatlichkeit solche Obliegenheiten der Prüflinge allenfalls im Rechtsetzungswege, also durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründet werden könnten, in keinem Falle aber durch bloße Verwaltungsvorschriften und ministerielle Erlasse, denen eine Rechtsnormqualität nicht zukommt.“

Was bedeute dies jetzt?  Weiterzählen und eine endgültige Regelung (Gesetz oder Rechtsverordnung) abwarten? Vielleicht gibt es auch Wichtigeres in der Schule. Wer den Tatbestand als „Schwerwiegenden Täuschungsversuch“ einstuft, zeigt aber ungeachtet der rechtlichen Fragen seine Einstellung sehr deutlich.  Hier der Artikel der FR.  Hier der Beschluss.

Karl-Wilhelm Heselmann