Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz. Ein Urteil des Verwaltungsgerich Wiesbaden (hier Informationen) wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichthof aufgehoben. Hier Informationen zum Beschluss des VGH.
Karl-Wilhelm Heselmann